BFH - Beschluss vom 07.09.2006
VIII S 20/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 74

BFH - Beschluss vom 07.09.2006 (VIII S 20/06) - DRsp Nr. 2006/28471

BFH, Beschluss vom 07.09.2006 - Aktenzeichen VIII S 20/06

DRsp Nr. 2006/28471

Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Juni 2006 VIII B 24/06 die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 8. Dezember 2005 15 K 2408/05 als unzulässig verworfen. Von einer Begründung dieses Beschlusses hat der Senat --gestützt auf die Regelung des § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- abgesehen.

Hiergegen wendet sich die Anhörungsrüge des Klägers, mit der geltend gemacht wird, der Senat habe sich "offensichtlich mit (den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Argumenten) nicht auseinandergesetzt, da anderenfalls die Beschwerde nicht ohne Begründung als unzulässig verworfen worden (wäre)".

II. Die Anhörungsrüge ist zu verwerfen.

1. Die durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (AnhRüG) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in die FGO aufgenommene Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO zielt auf die Fortführung des Verfahrens vor dem Gericht, das die beanstandete Entscheidung, gegen die ein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, erlassen hat, sofern dieses Gericht den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 133a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 FGO).