BFH - Beschluss vom 07.09.2007
II E 10/07

BFH - Beschluss vom 07.09.2007 (II E 10/07) - DRsp Nr. 2007/19583

BFH, Beschluss vom 07.09.2007 - Aktenzeichen II E 10/07

DRsp Nr. 2007/19583

Gründe:

Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Kosten rechtsfehlerfrei angesetzt.

1. Der Kläger, Beschwerdeführer, Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kläger) hatte wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts Beschwerde eingelegt, die der BFH mit Beschluss vom 24. Januar 2007 als unzulässig verworfen hat, weil der Kläger in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt habe (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge (§ 133a FGO) hat der BFH ebenfalls als unzulässig verworfen, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO entspreche. Die Erinnerung richtet sich gegen die Kostenrechnung der Kostenstelle des BFH vom 25. Juli 2007 in diesem Verfahren, mit der eine Gebühr von 50 EUR angesetzt wurde.

2. Da die Anhörungsrüge in vollem Umfang verworfen wurde, ergibt sich die Kostenpflicht aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz -- GKG -- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG i.d.F. gemäß Art. 11 Nr. 7 Buchst. h des Anhörungsrügegesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3220). Es fällt eine Festgebühr von 50 EUR an. Dem entspricht die Kostenrechnung der Kostenstelle des BFH.