BFH - Beschluss vom 07.09.2007
V B 95/07
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 26/07

BFH - Beschluss vom 07.09.2007 (V B 95/07) - DRsp Nr. 2007/21440

BFH, Beschluss vom 07.09.2007 - Aktenzeichen V B 95/07

DRsp Nr. 2007/21440

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) betreibt Geldspielautomaten. Er übermittelte dem Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) am 10. November 2006 eine Umsatzsteuervoranmeldung für das III. Kalendervierteljahr 2006, in der er die Umsätze aus dem Betrieb der Geldspielgeräte als steuerpflichtig behandelte. Die sich aus der Umsatzsteuervoranmeldung ergebende Vorauszahlung betrug 4 046,78 EUR.

Gleichzeitig legte der Antragsteller gegen diese Umsatzsteuervoranmeldung Einspruch ein --über den das FA noch nicht entschieden hat-- und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV).

Am selben Tag übermittelte er eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung für das III. Kalendervierteljahr 2006. In der berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung behandelte er die Umsätze aus dem Betrieb der Geldspielgeräte in Höhe von netto 81 465 EUR als steuerfrei. Aufgrund der dadurch verminderten abziehbaren Vorsteuerbeträge ermittelte er eine Umsatzsteuervorauszahlung von nunmehr 788,18 EUR.

Zur Begründung seines Antrags auf AdV der Umsatzsteuervoranmeldung für das III. Kalendervierteljahr 2006 berief sich der Antragsteller unmittelbar auf Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG).