BFH - Beschluss vom 07.10.2002
VIII B 143/02

BFH - Beschluss vom 07.10.2002 (VIII B 143/02) - DRsp Nr. 2002/17344

BFH, Beschluss vom 07.10.2002 - Aktenzeichen VIII B 143/02

DRsp Nr. 2002/17344

Gründe:

1. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

a) Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können --wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Finanzgerichts ergibt-- Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

b) Die Beschwerde ist aber auch deshalb unzulässig, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht ordnungsmäßig vertreten und die Einlegung der Beschwerde daher unwirksam ist. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO).