BFH - Beschluss vom 07.10.2003
X B 75/03
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2109/00

BFH - Beschluss vom 07.10.2003 (X B 75/03) - DRsp Nr. 2003/14699

BFH, Beschluss vom 07.10.2003 - Aktenzeichen X B 75/03

DRsp Nr. 2003/14699

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers hat keinen Erfolg. Die von ihm ausschließlich gerügten Verfahrensmängel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 76 FGO) und eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten liegen nicht vor.