Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers hat keinen Erfolg. Die von ihm ausschließlich gerügten Verfahrensmängel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 76 FGO) und eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten liegen nicht vor.
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