BFH - Beschluss vom 07.10.2004
IV R 27/04
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5423/99

BFH - Beschluss vom 07.10.2004 (IV R 27/04) - DRsp Nr. 2004/20307

BFH, Beschluss vom 07.10.2004 - Aktenzeichen IV R 27/04

DRsp Nr. 2004/20307

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 2. Juni 2004 hat der Senat die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2002 7 K 5423/99 E zugelassen. Dieser Beschluss wurde den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) am 15. Juni 2004 zugestellt. Revision wurde mit Schriftsatz ohne Datum eingelegt, der per Fax am 19. Juli 2004 beim Bundesfinanzhof (BFH) einging. Nachdem die Kläger durch Schreiben des Gerichts auf die Fristversäumnis aufmerksam gemacht worden waren, beantragten sie mit Schriftsatz vom 27. Juli 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der Klägervertreter trägt vor, dass ihn an der Fristversäumnis kein Verschulden treffe. Die mit der Führung des Fristenkontrollbuchs beauftragte Person habe den Zugang des Zulassungsbeschlusses im Hinblick auf die Zustellungsfiktion nach § 122 der Abgabenordnung (AO 1977) auf den 17. Juni 2004 vermerkt und nicht das tatsächliche Datum eingesetzt. Da der 17. Juli 2004 auf einen Samstag gefallen sei, habe man den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist auf den 19. Juli 2004 angenommen. Die das Fristenkontrollbuch führende Mitarbeiterin habe stets sorgfältig und zuverlässig gearbeitet.