BFH - Beschluss vom 07.10.2008
I B 1/08
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1523/04

BFH - Beschluss vom 07.10.2008 (I B 1/08) - DRsp Nr. 2008/24251

BFH, Beschluss vom 07.10.2008 - Aktenzeichen I B 1/08

DRsp Nr. 2008/24251

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Arbeitslohn des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 (DBA-Frankreich) in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einbezogen werden darf.

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren (1993 bis 1995) in Deutschland wohnten und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war als Geschäftsführer der deutschen D nichtselbständig tätig. Zudem arbeitete er in leitender Funktion für die F mit Sitz in Frankreich. D und F sind Tochtergesellschaften der E, deren Sitz sich ebenfalls in Frankreich befindet.

Der Kläger erhielt sein Gehalt in vollem Umfang von der D ausbezahlt. Soweit er im Interesse der F tätig war, war er bei D freigestellt. Über die auf die Tätigkeit in Frankreich entfallenden Gehaltsbestandteile rechneten D und F untereinander ab.