BFH - Beschluss vom 07.10.2008
I B 110/08
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1197/03

BFH - Beschluss vom 07.10.2008 (I B 110/08) - DRsp Nr. 2008/21662

BFH, Beschluss vom 07.10.2008 - Aktenzeichen I B 110/08

DRsp Nr. 2008/21662

Gründe:

I. Streitig ist der einkommenserhöhende Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

Bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, kam es im Streitjahr 1996 zum Ansatz einer vGA gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes mit Hinweis auf eine bisher einkommensmindernd berücksichtigte Rechnung (Makler-Courtage), die nach der Ansicht des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) ohne tatsächlichen wirtschaftlichen Hintergrund sei, da der vermeintliche Gläubiger die Ausstellung der Rechnung bestritten habe. Die Klage blieb erfolglos (Hessisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 13. Februar 2008 4 K 1197/03).

Die Klägerin macht geltend, dass der Revisionsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliege. Sie beantragt, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig; die Klägerin hat einen Revisionszulassungsgrund nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.