I. Streitig ist der einkommenserhöhende Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).
Bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, kam es im Streitjahr 1996 zum Ansatz einer vGA gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes mit Hinweis auf eine bisher einkommensmindernd berücksichtigte Rechnung (Makler-Courtage), die nach der Ansicht des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) ohne tatsächlichen wirtschaftlichen Hintergrund sei, da der vermeintliche Gläubiger die Ausstellung der Rechnung bestritten habe. Die Klage blieb erfolglos (Hessisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 13. Februar 2008 4 K 1197/03).
Die Klägerin macht geltend, dass der Revisionsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliege. Sie beantragt, die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig; die Klägerin hat einen Revisionszulassungsgrund nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.
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