BFH - Beschluss vom 07.10.2008
I B 23/08
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 559/05

BFH - Beschluss vom 07.10.2008 (I B 23/08) - DRsp Nr. 2008/24176

BFH, Beschluss vom 07.10.2008 - Aktenzeichen I B 23/08 - Aktenzeichen I B 24/08

DRsp Nr. 2008/24176

Gründe:

I. Streitpunkt ist, ob an einen Gesellschafter-Geschäftsführer geleistete Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) sind.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine im Jahr 1982 gegründete GmbH, die in den Streitjahren (1999 bis 2002) ein Hotel mit Gaststätte und eine angeschlossene Stadthalle betrieb. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war X. Nach dem im Oktober 1996 geänderten Dienstvertrag erhielt X für eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden ein monatliches Festgehalt von 6 000 DM, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, eine Gewinntantieme von 10 v.H., eine Direktversicherung sowie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge für tatsächlich geleistete und durch Aufzeichnungen nachgewiesene Arbeit in den begünstigten Zeiträumen. X erzielte in den Streitjahren jährliche Vergütungen (einschließlich Direktversicherung) zwischen 98 000 DM und 117 000 DM.