I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Steuerbescheid zum Nachteil der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geändert werden durfte.
Die Klägerin, eine GmbH, hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (G) im Jahr 1990 eine Alters- und Invalidenrente zugesagt. In ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1997 hatte sie dafür eine Rückstellung in Höhe von 473 785 DM gebildet; die Bilanz zum 31. Dezember 1998 (Streitjahr) wies insoweit eine Rückstellung in Höhe von 517 559 DM aus.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass die Pensionsrückstellungen nur in Höhe von 211 929 DM (31. Dezember 1997) und 244 252 DM (31. Dezember 1998) anerkannt werden könnten, da eine Überversorgung vorliege. Er änderte deshalb den Körperschaftsteuerbescheid 1997 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) und denjenigen für das Streitjahr nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO, wobei er jeweils die genannten Teilwerte der Versorgungsverpflichtung berücksichtigte.
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