BFH - Beschluss vom 07.10.2008
I B 37/07
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 216
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1655/04

BFH - Beschluss vom 07.10.2008 (I B 37/07) - DRsp Nr. 2008/24177

BFH, Beschluss vom 07.10.2008 - Aktenzeichen I B 37/07

DRsp Nr. 2008/24177

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) darin liegt, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Aufwendungen für eine Reise ihrer Gesellschafter-Geschäftsführerin nach Hawaii getragen hat.

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Restaurant. Sie ist dabei der Restaurantkette X angeschlossen, und zwar auf Grund eines Franchise-Vertrags mit der in den USA ansässigen X-Inc.. Gesellschafter der Klägerin waren im Streitjahr (1997) G und W, die jeweils 50 % des Stammkapitals hielten; alleinige Geschäftsführerin der Klägerin war G.