BFH - Beschluss vom 07.10.2008
I B 98/08
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen V 117/2005

BFH - Beschluss vom 07.10.2008 (I B 98/08) - DRsp Nr. 2008/24182

BFH, Beschluss vom 07.10.2008 - Aktenzeichen I B 98/08

DRsp Nr. 2008/24182

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Arbeitslohn des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 (DBA-Frankreich) in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einbezogen werden darf.

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren (1997 bis 1999) in Deutschland wohnten und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie gaben für die Streitjahre Steuererklärungen ab und fügten ihnen für den Kläger ausgestellte Lohnsteuerkarten bei, in denen als Arbeitgeber des Klägers die deutsche I-GmbH angegeben war. Ob die I-GmbH seinerzeit Arbeitgeberin des Klägers war, ist zwischen den Beteiligten streitig.