Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdebegründung, soweit sie innerhalb der gesetzlich hierfür vorgesehenen Frist von zwei Monaten (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) vorgetragen wurde, den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) gestützte Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, denn die Entscheidung der Vorinstanz weicht nicht von der in der Beschwerdebegründung bezeichneten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.
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