BFH - Beschluss vom 07.10.2008
IX B 92/08
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 22
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 79/04

BFH - Beschluss vom 07.10.2008 (IX B 92/08) - DRsp Nr. 2008/21674

BFH, Beschluss vom 07.10.2008 - Aktenzeichen IX B 92/08

DRsp Nr. 2008/21674

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdebegründung, soweit sie innerhalb der gesetzlich hierfür vorgesehenen Frist von zwei Monaten (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) vorgetragen wurde, den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) gestützte Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, denn die Entscheidung der Vorinstanz weicht nicht von der in der Beschwerdebegründung bezeichneten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.