I. Nachdem eine Vernehmung der Beschwerdeführerin als Zeugin in mehreren vom Finanzgericht (FG) anberaumten Terminen nicht durchgeführt werden konnte, lud das FG die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2008 zu dem auf den 30. Juli 2008 um 13 Uhr neu anberaumten Termin. Zeitgleich hatte das FG unter Hinweis auf diese Ladung ein Ersuchen um amtsärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung an das Gesundheitsamt der Stadt X gerichtet. In der erwähnten Zeugenladung vom 11. Juli 2008 heißt es u.a.:
"Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Termin erscheinen können, ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem sich ergibt, warum und wie lange Sie gehindert sind, Ihrer Pflicht zum Erscheinen bei Gericht nachzukommen. Bitte vereinbaren Sie gegebenenfalls einen Termin bei dem Gesundheitsamt X .... Das Gesundheitsamt wurde um eine entsprechende Untersuchung ersucht."
Ferner findet sich in der Ladung der Hinweis, dass die Pflicht zum Erscheinen erst dann entfällt, wenn die Zeugin vom Gericht hiervon entbunden wurde.
Mit Fax vom 29. Juli 2008, beim FG um 18.56 Uhr eingegangen, bat die Beschwerdeführerin um "Vertagung" des Termins vom 30. Juli 2008. Zur Begründung erklärte sie, die Untersuchung beim Gesundheitsamt habe erst am 28. Juli 2008 stattfinden können und das Gutachten liege noch nicht vor.
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