BFH - Beschluss vom 07.10.2008
VI B 92/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 60/07

BFH - Beschluss vom 07.10.2008 (VI B 92/07) - DRsp Nr. 2008/24278

BFH, Beschluss vom 07.10.2008 - Aktenzeichen VI B 92/07

DRsp Nr. 2008/24278

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt ist. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich.