BFH - Beschluss vom 07.10.2008
VIII B 19/08
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 9275/03

BFH - Beschluss vom 07.10.2008 (VIII B 19/08) - DRsp Nr. 2008/20125

BFH, Beschluss vom 07.10.2008 - Aktenzeichen VIII B 19/08

DRsp Nr. 2008/20125

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO die Voraussetzungen für einen der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO enummerativ und abschließend aufgeführten Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht einmal ansatzweise schlüssig dargetan.

1. Soweit der Kläger ausschließlich Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. August 2007 VIII B 210/06, BFH/NV 2007, 2286, m.w.N.).