BFH - Beschluss vom 07.10.2008
VIII B 219/07
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2995/03

BFH - Beschluss vom 07.10.2008 (VIII B 219/07) - DRsp Nr. 2008/20129

BFH, Beschluss vom 07.10.2008 - Aktenzeichen VIII B 219/07

DRsp Nr. 2008/20129

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Verfahrensrügen nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend schlüssig bezeichnet.

1. a) Soweit das Finanzgericht (FG) im angefochtenen Urteil begründet, weshalb es von der Erhebung vom Kläger angebotener Beweise abgesehen hat, genügt an sich für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung des § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO die schlichte Rüge der Nichtbefolgung der Beweisantritte. Ebenso sind Ausführungen dazu, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt worden sei oder weshalb eine solche Rüge nicht möglich gewesen sei (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung -- ZPO -- i.V.m. § 155 FGO), dann entbehrlich, wenn sich diese Rüge aus dem Urteil selbst ergibt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juli 2008 VIII B 189/07, juris, m.w.N.).