BFH - Beschluss vom 07.10.2008
VIII B 9/08
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 12.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen V 110/2003

BFH - Beschluss vom 07.10.2008 (VIII B 9/08) - DRsp Nr. 2008/21672

BFH, Beschluss vom 07.10.2008 - Aktenzeichen VIII B 9/08

DRsp Nr. 2008/21672

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und der im September 1996 verstorbene Herr Z waren in den Streitjahren 1995 und 1996 zu je 50 % Gesellschafter der ... OHG. Der Gesellschaftsanteil von Z wurde von dessen Gesamtrechtsnachfolgerin, Frau Z, rückwirkend auf den Todestag mit Vertrag vom ... (1997) an den Kläger veräußert, der in der Folgezeit die Kanzlei als Einzelpraxis fortführte.

Im Klageverfahren ist streitig, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) verpflichtet ist, für das Streitjahr 1995 eine geänderte gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung entweder neu --für einen abweichenden Zeitraum-- oder zumindest inhaltlich geändert zu erlassen, hilfsweise bei der Gewinnermittlung für 1996 Rückstellungen wegen Schadensersatzansprüchen aufgrund von Beratungsfehlern zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Eine Beiladung der Rechtsnachfolgerin von Z beurteilte das FG wegen der Anteilsübernahme durch den Kläger als entbehrlich.

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, die er u.a. auch auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels gestützt hat. Das FG habe nämlich die ebenfalls klagebefugte Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Gesellschafters Z notwendig beiladen müssen.

II. Die Beschwerde ist begründet.