BFH - Beschluss vom 07.11.2005
III B 1/05
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 28.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 331/01

BFH - Beschluss vom 07.11.2005 (III B 1/05) - DRsp Nr. 2006/75

BFH, Beschluss vom 07.11.2005 - Aktenzeichen III B 1/05

DRsp Nr. 2006/75

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird gemäß § 132 FGO verworfen.

1. Es kann offen bleiben, ob dem Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnisses der Frist zur Begründung der Beschwerde stattgegeben werden könnte. Insoweit bestehen Bedenken, da der Kläger in seinem Wiedereinsetzungsgesuch nicht im Einzelnen dargelegt hat, welche Vorkehrungen seine damaligen Prozessbevollmächtigten dafür getroffen haben, die die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind. Es fehlen Angaben dazu, inwieweit in der Kanzlei durch regelmäßige Belehrung und Überwachung der Bürokräfte für die Einhaltung der die Fristwahrung betreffenden Anordnungen Sorge getragen wurde (vgl. zu diesem Erfordernis z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 2003 XI B 186/02, BFH/NV 2003, 1589).

2. Die Beschwerde erfüllt jedenfalls auch deshalb nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen, weil die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt.