BFH - Beschluss vom 07.11.2005
IV B 93/04
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 08.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2793/02

BFH - Beschluss vom 07.11.2005 (IV B 93/04) - DRsp Nr. 2006/80

BFH, Beschluss vom 07.11.2005 - Aktenzeichen IV B 93/04

DRsp Nr. 2006/80

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 1. und 2. Alternative i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt.