BFH - Beschluss vom 07.11.2007
I B 45/07
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4870/04

BFH - Beschluss vom 07.11.2007 (I B 45/07) - DRsp Nr. 2008/3199

BFH, Beschluss vom 07.11.2007 - Aktenzeichen I B 45/07

DRsp Nr. 2008/3199

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in der gesetzlich gebotenen Form dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein. Diese Voraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

b) Die Klägerin macht geltend, es sei die Rechtsfrage klärungsbedürftig, ob § 32a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) auch auf Bezüge anwendbar sei, die dem Anteilseigner und Gesellschafter vor dem Tag der Verkündung des JStG 2007 zugeflossen seien. Sie legt jedoch nicht dar, inwieweit diese Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits entscheidungserheblich sein könnte.