BFH - Beschluss vom 07.11.2007
I S 20/07; I S 21/07; I S 22/07; I S 23/07; I S 24/07; I S 24/07; I S 25/07; I S 26/07

BFH - Beschluss vom 07.11.2007 (I S 20/07; I S 21/07; I S 22/07; I S 23/07; I S 24/07; I S 24/07; I S 25/07; I S 26/07) - DRsp Nr. 2008/4400

BFH, Beschluss vom 07.11.2007 - Aktenzeichen I S 20/07; I S 21/07; I S 22/07; I S 23/07; I S 24/07; I S 24/07; I S 25/07; I S 26/07 - Aktenzeichen I R 21/07 - Aktenzeichen I R 22/07 - Aktenzeichen I R 23/07 - Aktenzeichen I R 24

DRsp Nr. 2008/4400

Gründe:

I. Die Rügeführerin hat sich durch mit "Beschwerde" überschriebene Schriftsätze an das Finanzgericht (FG) gegen Kostenrechnungen der Gerichtskasse hinsichtlich verschiedener finanzgerichtlicher Verfahren gewandt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die betreffenden Verfahren seien ohne von ihr gestellte Anträge in Gang gesetzt worden.

Die entsprechenden Beschwerden der Rügeführerin hat der Senat mit Beschluss vom 21. August 2007 I B 116-122/07 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass dem Kostenschuldner gegen die Kostenansätze der Staatskasse nur das Rechtsmittel der Erinnerung zustehe, nicht aber die Beschwerde. Eine Umdeutung des Rechtsbehelfsbegehrens scheide hier aus, weil mit dem Inhalt der verfahrensgegenständlichen Beschwerdebegründungen auch Erinnerungen nicht zulässig gewesen wären. Denn mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) könnten nur Einwendungen wegen Verletzung des Kostenrechts geltend gemacht werden. Die Rügeführerin wende sich aber gegen die gerichtliche Kostengrundentscheidung, die nur im Rahmen des jeweiligen Gerichtsverfahrens angegriffen werden könne.