BFH - Beschluß vom 07.12.1999 (XI R 17/98) - DRsp Nr. 2000/3654
BFH, Beschluß vom 07.12.1999 - Aktenzeichen XI R 17/98
DRsp Nr. 2000/3654
Gründe:
Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Äußerung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) in seinem Schriftsatz vom 6. September 1999 führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
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