BFH - Beschluß vom 08.01.1998
VII B 137/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 686

BFH - Beschluß vom 08.01.1998 (VII B 137/97) - DRsp Nr. 1998/8982

BFH, Beschluß vom 08.01.1998 - Aktenzeichen VII B 137/97

DRsp Nr. 1998/8982

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) schuldet dem Beklagten (Hauptzollamt --HZA--) aufgrund Steuerhaftungsbescheids vom 3. Januar 1975 verkürzte Mineralölsteuer nebst Zinsen und Säumniszuschlägen.

Am 7. Februar 1975 gewährte das HZA dem zahlungsunfähigen Antragsteller unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs Ratenzahlung von 100 DM monatlich zur Sicherung des Schuldbetrags und zur Abwendung einer Lohnpfändung. Nach zwischenzeitlichen Zahlungsschwierigkeiten des Antragstellers wiederholte das HZA mit Verfügung vom 26. Juni 1984 die Bewilligung der Ratenzahlung. Die letzte Rate zahlte er am 3. September 1991. Das HZA wurde in dieser Sache danach erst wieder am 17. August 1995 mit einer Anfrage beim Einwohnermeldeamt tätig. Diese ergab, daß der Antragsteller noch unter gleicher Anschrift wohnhaft war. Am 9. Januar 1997 erteilte das HZA einen neuen Vollstreckungsauftrag über ... DM. Nach erfolglosem Vollstreckungsversuch durch den Vollziehungsbeamten des HZA am 13. Januar 1997 wurden dem Antragsteller weitere Vollstreckungsmaßnahmen für den 21. Januar 1997 angekündigt.