BFH - Beschluss vom 08.01.2007
X S 22/06 (PKH)

BFH - Beschluss vom 08.01.2007 (X S 22/06 (PKH)) - DRsp Nr. 2007/5153

BFH, Beschluss vom 08.01.2007 - Aktenzeichen X S 22/06 (PKH)

DRsp Nr. 2007/5153

Gründe:

I. Gegen den Antragsteller ergingen für die Streitjahre 2000 bis 2004 Gewerbesteuermessbescheide. Die Besteuerungsgrundlagen wurden hierbei geschätzt. Über die hiergegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Bescheide ab. Mit seinem im Anschluss hieran beim FG gestellten AdV-Antrag machte der Antragsteller geltend, er könne für die Streitjahre keine zutreffenden Steuererklärungen abgeben. Die Steuerfahndung habe die hierfür erforderlichen Unterlagen beschlagnahmt.

Das FG hat den AdV-Antrag durch Beschluss vom 23. August 2006 abgelehnt. Es hat gegen seinen Beschluss keine Beschwerde zugelassen. Der Antragsteller habe keine Aufzeichnungen seiner Einnahmen geführt und gegen die Feststellungen der Steuerfahndung keine substantiierten Einwendungen erhoben. Der Hinweis des Antragstellers, wonach seine Unterlagen beschlagnahmt worden seien, genüge nicht, um ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zu begründen. Zudem seien dem Antragsteller am 10. Juli 2006 seine sämtlichen persönlichen Unterlagen ausgehändigt worden.