BFH - Beschluss vom 08.01.2008
VII B 231/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 824
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3687/07

BFH - Beschluss vom 08.01.2008 (VII B 231/07) - DRsp Nr. 2008/6106

BFH, Beschluss vom 08.01.2008 - Aktenzeichen VII B 231/07

DRsp Nr. 2008/6106

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer ist der von der Klägerin bestellte Bevollmächtigte in einem Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG), in dem sich die Klägerin gegen die Nacherhebung von Zoll für eine von ihr zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldete Einfuhrware wendet. Das FG hat, nachdem es die Klägerin und den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hatte, dass dieser zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nicht befugt sei, den Beschwerdeführer als Bevollmächtigten mit Beschluss vom 7. November 2007 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen Beschwerde.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

Zu Recht hat das FG den Beschwerdeführer als Bevollmächtigten der Klägerin zurückgewiesen. Nach § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Bevollmächtigte und Beistände, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) befugt zu sein, zurückzuweisen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Streitfall erfüllt.