BFH - Beschluß vom 08.02.2001
VII B 260/00

BFH - Beschluß vom 08.02.2001 (VII B 260/00) - DRsp Nr. 2001/8549

BFH, Beschluß vom 08.02.2001 - Aktenzeichen VII B 260/00

DRsp Nr. 2001/8549

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein selbständig tätiger Rechtsanwalt, ließ sich im September 1997 von seiner Mandantin Steuererstattungsansprüche abtreten, welche mit eigenen bestehenden Steuerschulden verrechnet werden sollten. Mit Schreiben vom 10. Februar 1999, welches keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine Verrechnung mit Rückständen des Klägers ab, da ein unzulässiger geschäftsmäßiger Erwerb von Erstattungsansprüchen gemäß § 46 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) vorliege. Den hiergegen gerichteten Schriftsatz des Klägers wertete das FA als Einspruch und wies diesen als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 14. April 1999).

Mit der dagegen erhobenen Klage begehrte der Kläger die Aufhebung der Einspruchsentscheidung, da das Schreiben des FA vom 10. Februar 1999 keinen Verwaltungsakt darstelle und in der Einspruchsentscheidung über einen Einspruch entschieden werde, den er gar nicht eingelegt habe. Gleichzeitig begehrte er die Feststellung, dass sich seine Steuerschuld in Höhe der abgetretenen Erstattungsansprüche gemindert habe.