Der Ehemann der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hielt als Kommanditist der S. GmbH und Co. KG eine Kommanditeinlage in Höhe von 95 000 DM. Mit privatschriftlichem Vertrag vom 17. Dezember 1992 übertrug er seinen Kommanditanteil mit Wirkung zum 4. Januar 1993 zu verschiedenen Teilen an drei Erwerber, u.a. einen Anteil an Herrn A in Höhe von 71 250 DM. Am gleichen Tag schloss er mit dem Erwerber A einen Treuhandvertrag, wonach dieser einen Teil des übertragenen Anteils, nämlich einen Anteil in Höhe von 59 375 DM, treuhänderisch für ihn halten sollte. Am 4. August 1994 trat der Ehemann der Klägerin die Rechte aus dem Treuhandvertrag mit Zustimmung des Treuhänders durch notariellen Vertrag an seine Ehefrau, die Klägerin, ab.
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