BFH - Beschluss vom 08.02.2005
IX B 168/03
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 7054/99

BFH - Beschluss vom 08.02.2005 (IX B 168/03) - DRsp Nr. 2005/5988

BFH, Beschluss vom 08.02.2005 - Aktenzeichen IX B 168/03

DRsp Nr. 2005/5988

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Mit ihren Ausführungen zu überzogenen Anforderungen des Finanzgerichts (FG) an die Voraussetzungen des § 227 der Abgabenordnung (AO 1977) wendet sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nach dem sachlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens gegen die vom FG vertretene Rechtsauffassung; mit solchen --der Revision vorbehaltenen-- Einwendungen kann sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juni 2003 IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212, m.w.N.).