Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
1. Mit ihren Ausführungen zu überzogenen Anforderungen des Finanzgerichts (FG) an die Voraussetzungen des § 227 der Abgabenordnung (AO 1977) wendet sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nach dem sachlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens gegen die vom FG vertretene Rechtsauffassung; mit solchen --der Revision vorbehaltenen-- Einwendungen kann sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juni 2003 IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212, m.w.N.).
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