BFH - Beschluss vom 08.02.2008
VII B 156/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 967
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 06.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3911/06

BFH - Beschluss vom 08.02.2008 (VII B 156/07) - DRsp Nr. 2008/8614

BFH, Beschluss vom 08.02.2008 - Aktenzeichen VII B 156/07

DRsp Nr. 2008/8614

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit auf § 71 der Abgabenordnung (AO) gestützten Haftungsbescheid vom 16. April 1991 wegen rückständiger Steuerschulden einer GmbH & Co. KG (Umsatzsteuer für die Jahre 1985 und 1986 und Hinterziehungszinsen zur Umsatzsteuer 1985 und 1986) als Steuerhinterzieher in Anspruch genommen. Der Haftungsbescheid enthielt auch eine an den Kläger gerichtete Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot), die Haftungsbeträge bis zum 21. Mai 1991 zu begleichen.

Nach erfolglosem Einspruch gegen den Haftungsbescheid hatte der Kläger Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben. Im Laufe des Klageverfahrens nahm das FA den Haftungsbescheid mit Bescheid vom 15. Mai 2002 teilweise zurück und reduzierte die Haftungssumme auf die rückständige Umsatzsteuer 1985 und die Hinterziehungszinsen zur Umsatzsteuer 1986. Der geänderte Haftungsbescheid enthielt auch eine an den Kläger gerichtete Zahlungsaufforderung, die reduzierte Haftungssumme sofort zu zahlen. Klage und Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 2006 VII B 117/05, BFH/NV 2006, 1254) blieben ohne Erfolg.