BFH - Beschluss vom 08.02.2008
VII B 199/07
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 99/06

BFH - Beschluss vom 08.02.2008 (VII B 199/07) - DRsp Nr. 2008/9952

BFH, Beschluss vom 08.02.2008 - Aktenzeichen VII B 199/07

DRsp Nr. 2008/9952

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Komplementär und Geschäftsführer einer KG. Weitere Komplementärin und Geschäftsführerin ist die Mutter des Klägers (M). Aufgrund von Umsatzsteuerrückständen der KG leitete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Vollstreckungsmaßnahmen ein, die jedoch erfolglos blieben. Sodann erließ das FA sowohl gegenüber dem Kläger als auch gegenüber M einen auf § 69 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 34 AO gestützten Haftungsbescheid. Auf den Einspruch des Klägers setzte das FA die Haftungssumme herab und wies den Rechtsbehelf im Übrigen als unbegründet zurück. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass die haftungsrechtliche Inanspruchnahme des Klägers zu Recht erfolgt sei. Die vom Kläger behauptete Aufgabenverteilung zwischen ihm und M ergebe sich weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus den mit den Geschäftsführern getroffenen Absprachen. Solche Absprachen habe der Kläger im Klageverfahren auch nicht behauptet und belegt. Seine Entscheidung über die Inanspruchnahme des Klägers habe das FA ermessensfehlerfrei getroffen.