BFH - Beschluss vom 08.02.2008
VII B 228/07
Vorinstanzen:
FG Münster - 7 S 3126/07 AO - 29.10.2007,

BFH - Beschluss vom 08.02.2008 (VII B 228/07) - DRsp Nr. 2008/10152

BFH, Beschluss vom 08.02.2008 - Aktenzeichen VII B 228/07

DRsp Nr. 2008/10152

Gründe:

I. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. März 2007 setzte das Finanzgericht (FG) an den Beklagten und Beschwerdeführer (Beklagter) zu erstattende Kosten in Höhe von ... EUR fest. Die Kostenerstattung erfolgte mit Anweisung vom 16. April 2007. Am gleichen Tag ging beim Kläger und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ein Mahnschreiben des Beklagten ein, dem eine Honorarnote über ... EUR beigefügt war. Nachdem das FA auch auf eine Erinnerung des Beklagten vom 20. April 2007 diesen Betrag nicht anwies, beantragte der Beklagte beim FG die Einleitung der Zwangsvollstreckung. Daraufhin erhob das FA eine Vollstreckungsabwehrklage und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, die das FG antragsgemäß verfügte. In der Hauptsache gab das FG der Klage statt. Es führte aus, dass die vom Beklagten geltend gemachten Kosten für das Mahnschreiben i.S. von § 788 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 91 ZPO nicht notwendig gewesen seien und infolgedessen auch nicht erstattet werden könnten. Denn die Vollstreckungsmaßnahme habe nicht den Erfordernissen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entsprochen; abgesehen davon sei der Vollstreckungsantrag verfrüht gewesen, denn das FA habe noch keine Veranlassung zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen gegeben.