BFH - Beschluss vom 08.02.2008
VII R 21/03
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1219
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 20.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen IV 291/99

BFH - Beschluss vom 08.02.2008 (VII R 21/03) - DRsp Nr. 2008/11520

BFH, Beschluss vom 08.02.2008 - Aktenzeichen VII R 21/03

DRsp Nr. 2008/11520

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) für gefrorenes Rindfleisch vorschussweise Ausfuhrerstattung erhalten. Sie hatte das Rindfleisch von einer in Belgien ansässigen Firma gekauft und im Juni 1997 in Deutschland zur Ausfuhr angemeldet. Zu diesem Zeitpunkt bestand aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 27. März 1996 mit den zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) zu treffenden Dringlichkeitsmaßnahmen --96/239/EG-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 78/47; geändert: ABlEG Nr. L 139/17) ein Verbot, u.a. Rinder aus dem Vereinigten Königreich und im Vereinigten Königreich erschlachtetes Rindfleisch nach anderen Mitgliedstaaten zu versenden oder in Drittländer auszuführen.