BFH - Beschluss vom 08.02.2008
VIII B 225/07
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 04.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 23/07

BFH - Beschluss vom 08.02.2008 (VIII B 225/07) - DRsp Nr. 2008/5438

BFH, Beschluss vom 08.02.2008 - Aktenzeichen VIII B 225/07

DRsp Nr. 2008/5438

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt. Jedenfalls liegen die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht vor.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Es ist nicht zweifelhaft und bedarf daher keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Einkommensteuerbescheid einen wirksamen Verwaltungsakt darstellt. Von grundsätzlicher Bedeutung ist auch nicht die mit der Beschwerde gerügte angeblich ungleiche Festsetzung von Verspätungszuschlägen durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt). Da die Festsetzung von Verspätungszuschlägen gemäß § 152 der Abgabenordnung (AO) eine Ermessensentscheidung darstellt, orientiert sie sich zwangsläufig am jeweiligen Einzelfall und entzieht sich einer Verallgemeinerung. Zudem ist sie gerichtlich nur beschränkt überprüfbar (§ 102 FGO).