BFH - Beschluss vom 08.02.2008
X B 95/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 969
Vorinstanzen:
FG Münster - 11 K 455/05 E, F - 27.4.2007,

BFH - Beschluss vom 08.02.2008 (X B 95/07) - DRsp Nr. 2008/8639

BFH, Beschluss vom 08.02.2008 - Aktenzeichen X B 95/07

DRsp Nr. 2008/8639

Gründe:

I. Das Finanzgericht wies die Klage, mit welcher sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die geänderte Einkommensteuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 1991 sowie die Nichtfeststellung eines Verlustabzugs zum 31. Dezember 1995 gewandt hat, durch Urteil vom 27. April 2007 als unbegründet ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wurde den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. Mai 2007 zugestellt. Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers legte mit Schreiben vom 12. Juni 2007, eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 18. Juni 2007, Nichtzulassungsbeschwerde ein. Nachdem der Prozessbevollmächtigte durch Schreiben des Vorsitzenden des Senats vom 31. Juli 2007 sowohl auf den Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 18. Juli 2007 als auch auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen wurde, begründete er die Nichtzulassungsbeschwerde mit Schreiben vom 13. August 2007, eingegangen beim BFH am 16. August 2007.