BFH - Beschluss vom 08.02.2008
XI B 190/07
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1764/06

BFH - Beschluss vom 08.02.2008 (XI B 190/07) - DRsp Nr. 2008/9455

BFH, Beschluss vom 08.02.2008 - Aktenzeichen XI B 190/07

DRsp Nr. 2008/9455

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Die Vorentscheidung leidet unter einem Verfahrensmangel, der zugleich einen absoluten Revisionsgrund darstellt.

1. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist nach § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung ergangen. Die Beteiligten hätten --so das FG-- auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Ein derartiger Verzicht liegt aber nicht vor. Lediglich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat auf die mündliche Verhandlung verzichtet. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat demgegenüber mit Schriftsatz vom 20. Juni 2006 ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.