BFH - Beschluss vom 08.02.2008
XI B 197/07
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1242/06

BFH - Beschluss vom 08.02.2008 (XI B 197/07) - DRsp Nr. 2008/9456

BFH, Beschluss vom 08.02.2008 - Aktenzeichen XI B 197/07

DRsp Nr. 2008/9456

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet wurde und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO nicht gewährt werden kann.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat zwar mit Schriftsatz vom 21. Juni 2007 und damit innerhalb der einmonatigen Frist nach § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO Beschwerde gegen das am 22. Mai 2007 zugestellte Urteil des Finanzgerichts wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Sie hat es jedoch unterlassen, innerhalb der bis zum 23. Juli 2007 laufenden Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Begründung ging erst am 22. August 2007 und damit verspätet beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) war der Klägerin nicht zu gewähren.