BFH - Beschluss vom 08.03.2004
IV B 90/02
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 140/98

BFH - Beschluss vom 08.03.2004 (IV B 90/02) - DRsp Nr. 2004/11094

BFH, Beschluss vom 08.03.2004 - Aktenzeichen IV B 90/02

DRsp Nr. 2004/11094

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren (1994 und 1995) als Inhaber des Handelsgewerbes Mitunternehmer der R atypisch stille Gesellschaft. Mit Schreiben vom 21. April 1998 erhob er Klage gegen "Feststellungsbescheid 1994 und 1995/Einspruchsentscheidung vom 18.03.1998" "wegen Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Feststellungsbescheide". Er kündigte an, die Klagen würden von dem Büro X begründet werden.

Das Finanzgericht (FG) setzte zunächst eine Frist zur Begründung der Klage bis zum 1. Juni 1998. Am 13. Juli 1998 ging eine Vollmacht für X ein. Zugleich wurde eine Begründung durch die Bevollmächtigten angekündigt. Beigefügt war ein ärztliches Attest vom 10. Juli 1998, wonach der Kläger wegen einer chronischen Erkrankung nicht in der Lage sei, in den nächsten sechs Wochen Termine zeitgerecht einzuhalten.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 forderte das FG die Bevollmächtigten auf, nunmehr innerhalb eines Monats die Klagebegründung in diesem Verfahren sowie in anderen Klageverfahren des Klägers nachzuholen.