BFH - Beschluss vom 08.03.2004
VIII B 171/03
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 27.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5332/98

BFH - Beschluss vom 08.03.2004 (VIII B 171/03) - DRsp Nr. 2004/5955

BFH, Beschluss vom 08.03.2004 - Aktenzeichen VIII B 171/03

DRsp Nr. 2004/5955

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht schlüssig dargelegt.

Der in § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO vorgesehene Revisionszulassungsgrund umfasst die bisherige Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F., geht aber darüber hinaus. Jedoch ist auch zur Darlegung des Zulassungsgrundes "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" der schlüssige Vortrag erforderlich, dass die angestrebte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) geeignet und notwendig ist, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die betreffende Rechtsfrage zu verhindern. In der Beschwerdebegründung müssen bereits bestehende oder zu erwartende Unterschiede in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des BFH aufgezeigt werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596; vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040).