BFH - Beschluss vom 08.03.2004 (VIII B 269/03) - DRsp Nr. 2004/7309
BFH, Beschluss vom 08.03.2004 - Aktenzeichen VIII B 269/03
DRsp Nr. 2004/7309
Gründe:
1. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2FGO.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.