BFH - Beschluß vom 08.04.1986
VII B 128/85
Normen:
AO (1977) § 37 Abs. 2, § 46 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 146, 229
BStBl II 1986, 511
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Beschluß vom 08.04.1986 (VII B 128/85) - DRsp Nr. 1996/12104

BFH, Beschluß vom 08.04.1986 - Aktenzeichen VII B 128/85

DRsp Nr. 1996/12104

»Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das FA, das einen Steuererstattungsbetrag aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten an einen Dritten ausgezahlt hat, einen etwaigen Rückforderungsanspruch gegen den Dritten durch Rückforderungsbescheid geltend machen kann.«

Normenkette:

AO (1977) § 37 Abs. 2, § 46 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Der Ehemann der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) wurde für das Jahr 1980 mit seiner früheren Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Aufgrund des Einkommensteuerbescheids 1980 ergab sich zugunsten der früheren Eheleute ein Erstattungsbetrag an überzahlter Einkommensteuer und Kirchensteuer. Auf die Anfrage des Antragsgegners und Beschwerdeführers (Finanzamt -FA-) beim Ehemann, auf welches Konto der Erstattungsbetrag überwiesen werden solle, gab dieser als Erstattungsanschrift den Namen und das Bankkonto der Antragstellerin, seiner jetzigen Ehefrau, an. Das FA verfügte daraufhin die Auszahlung auf das ihm bekanntgegebene Konto.