BFH - Beschluß vom 08.04.1998
IX R 71/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1364

BFH - Beschluß vom 08.04.1998 (IX R 71/97) - DRsp Nr. 1998/17351

BFH, Beschluß vom 08.04.1998 - Aktenzeichen IX R 71/97

DRsp Nr. 1998/17351

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhobene Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Mit Schriftsatz vom 4. September 1997 legte der Kläger - vertreten durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe - gegen das ihm am 6. August 1997 zugestellte Urteil des FG Revision ein und kündigte an, die Begründung werde nachgereicht. Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1997 machte der Kläger geltend, die Entscheidung des FG beruhe auf dem Verfahrensmangel der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 76 FGO).

Der Kläger beantragt sinngemäß, der Revision stattzugeben und die Streitsache an das FG zurückzuverweisen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist. Hierauf wurde der Kläger durch die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Vorentscheidung ausdrücklich hingewiesen.

Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen.

Gründe