BFH - Beschluß vom 08.04.1999
VIII B 89/98

BFH - Beschluß vom 08.04.1999 (VIII B 89/98) - DRsp Nr. 1999/8779

BFH, Beschluß vom 08.04.1999 - Aktenzeichen VIII B 89/98

DRsp Nr. 1999/8779

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Die Beschwerdeschrift entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Rüge, das Urteil des Finanzgerichts (FG) sei nicht mit Gründen versehen (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO), weil es auf Teile des klägerischen Vortrags nicht eingegangen sei, genügt bereits deshalb nicht den Anforderungen an die schlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, da die in § 116 Abs. 1 FGO genannten Mängel nur mit der zulassungsfreien Revision, nicht hingegen mit einer auf die Zulassung der Revision gerichteten Beschwerde geltend gemacht werden können. Auch ist es ausgeschlossen, die Nichtzulassungsbeschwerde in eine zulassungsfreie Revision umzudeuten (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juni 1995 X B 237/94, BFH/NV 1995, 1062, m.w.N.).

2. Mit dem Vortrag, das FG habe seiner Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt und damit gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen, hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Verfahrensmangel schlüssig bezeichnet.