BFH - Beschluss vom 08.04.2004
III B 143/03
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 28.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 467/00

BFH - Beschluss vom 08.04.2004 (III B 143/03) - DRsp Nr. 2004/10387

BFH, Beschluss vom 08.04.2004 - Aktenzeichen III B 143/03

DRsp Nr. 2004/10387

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

a) Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) wird den Beteiligten dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse (vgl. § 96 Abs. 2 FGO); darüber hinaus darf das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juni 2001 VII B 45/01, BFH/NV 2001, 1580, und vom 14. Mai 2003 X B 168/02, BFH/NV 2003, 1205).