BFH - Beschluss vom 08.04.2004
VII B 282/03
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 27/02

BFH - Beschluss vom 08.04.2004 (VII B 282/03) - DRsp Nr. 2004/11944

BFH, Beschluss vom 08.04.2004 - Aktenzeichen VII B 282/03

DRsp Nr. 2004/11944

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich mit ihrer Klage dagegen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Kraftfahrzeugsteuer für ihr Fahrzeug durch --später mit Wirkung ab 23. Oktober 2001 erneut geänderten-- Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 13. März 2001 aufgrund der Erhöhung der Steuersätze in dem Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 vom 18. April 1997 (BGBl I, 805) für die Zeit ab 1. Januar 2001 entsprechend den Regelungen dieses Gesetzes heraufgesetzt hat. Die hiergegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend gemacht werden.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit Revisionszulassungsgründe ausreichend dargelegt sind (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), liegen sie nicht vor.