BFH - Beschluss vom 08.04.2004
VII B 283/03
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 275/00

BFH - Beschluss vom 08.04.2004 (VII B 283/03) - DRsp Nr. 2004/11103

BFH, Beschluss vom 08.04.2004 - Aktenzeichen VII B 283/03

DRsp Nr. 2004/11103

Gründe:

I. Mit dem angefochtenen, aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. Juli 2003 ergangenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die gegen den Steueränderungsbescheid vom ... gerichtete Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 29. Juli 2003 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 1. September 2003 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Klägerin zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist beantragt hat.