BFH - Beschluss vom 08.04.2008
I B 168/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1536
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 211/05

BFH - Beschluss vom 08.04.2008 (I B 168/07) - DRsp Nr. 2008/15831

BFH, Beschluss vom 08.04.2008 - Aktenzeichen I B 168/07

DRsp Nr. 2008/15831

Gründe:

I. Streitpunkte sind, ob eine Pensionsrückstellung hinsichtlich eines Gesellschafter-Geschäftsführers wegen Überversorgung zu kürzen ist und ob sie im Übrigen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt. Streitjahr ist 2003.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine im Bereich der Vermittlung von Versicherungen tätige AG, wurde im Juli 2002 in der Rechtsform einer GmbH gegründet. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war der im April 1946 geborene X. Der am 16. Juli 2002 geschlossene Geschäftsführer-Anstellungsvertrag hatte eine Laufzeit von fünf Jahren, die sich jeweils um weitere fünf Jahre verlängern sollte, wenn der Vertrag nicht spätestens zwölf Monate vor Vertragsablauf gekündigt würde. Vor Gründung der Klägerin war X von 1976 bis Juni 2002 Niederlassungsleiter der D-GmbH.

Im Oktober 2003 sagte die Klägerin X auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses vom 1. Juli 2003 eine Altersrente von 10 000 EUR monatlich zu, falls er aus den Diensten der Klägerin wegen Vollendung des 68. Lebensjahres ausscheide oder falls er bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausscheide - in diesem Fall mit einem Abschlag von 0,5 % für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme.