BFH - Beschluss vom 08.04.2008
IX B 134/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1297
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1822/02

BFH - Beschluss vom 08.04.2008 (IX B 134/07) - DRsp Nr. 2008/12200

BFH, Beschluss vom 08.04.2008 - Aktenzeichen IX B 134/07

DRsp Nr. 2008/12200

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein zunächst für vorläufig erklärter Steuerbescheid nach Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks aus dem Grund, der für die Vorläufigkeitserklärung maßgeblich war, noch nach den §§ 172 ff. der Abgabenordnung (AO) geändert werden kann, ist bereits geklärt; ihre Beantwortung ergibt sich im Übrigen aus dem Gesetz.