BFH - Beschluss vom 08.04.2008
X B 230/07
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 167/04

BFH - Beschluss vom 08.04.2008 (X B 230/07) - DRsp Nr. 2008/11398

BFH, Beschluss vom 08.04.2008 - Aktenzeichen X B 230/07

DRsp Nr. 2008/11398

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 im Rahmen eines Einspruchs gegen die Androhung von Zwangsgeld am 24. März 2003 ohne Angabe von Gründen beantragt, die Frist zur Abgabe der am 28. Februar 2003 eingereichten Steuererklärung bis zu diesem Tag zu verlängern. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat dessen ungeachtet einen Verspätungszuschlag festgesetzt und im Einspruchsverfahren gegen diesen Verwaltungsakt ausgeführt, der Fristverlängerungsantrag sei unwirksam gewesen, weil im Zeitpunkt der Antragstellung die Steuererklärung bereits vorgelegen habe und die Abgabefrist abgelaufen gewesen sei. Die Klage gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat dem Fristverlängerungsantrag unabhängig davon, ob das FA ihn zu Recht als verspätet für unzulässig gehalten hat, mit der Überlegung keine Bedeutung beigemessen, dass er keinerlei Begründung enthalten habe und deshalb auch nicht Gegenstand einer pflichtgemäßen Ermessensabwägung habe sein können.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.