BFH - Beschluss vom 08.04.2008
X B 239/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1153
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 253/04

BFH - Beschluss vom 08.04.2008 (X B 239/07) - DRsp Nr. 2008/11399

BFH, Beschluss vom 08.04.2008 - Aktenzeichen X B 239/07

DRsp Nr. 2008/11399

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bildete im Jahresabschluss seines Reiseunternehmens auf den 30. Juni 2000 eine Ansparrücklage nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Neuanschaffung eines Reisebusses mit geschätzten Anschaffungskosten in Höhe von 500 000 DM. Der steuerliche Berater der Kläger unterzeichnete die Bilanz unter dem 24. Mai 2002. Den Jahresabschluss reichten die Kläger zusammen mit den Steuererklärungen für das Streitjahr 2000 am 17. Juli 2002 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ein.

Das FA vertrat in dem nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten Steuerbescheid die Auffassung, der Kläger habe die Ansparrücklage zu Unrecht gebildet. Nach § 7g EStG betrage die Investitionsfrist zwei Jahre. Daher müsse die geplante Investition innerhalb von zwei Jahren nach dem erstmaligen Ausweis der Rücklage erfolgen. Der Investitionszeitraum habe im Streitjahr daher am 30. Juni 2002 geendet. Da die Bilanz auf den 30. Juni 2000 erst am 17. Juli 2002 beim FA eingegangen sei, sei der Antrag auf Bildung der Ansparrücklage nach Ablauf der Investitionsfrist gestellt worden.